Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1755/10 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.09.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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