Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 947/10 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.05.2010 abgeändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus H beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus H wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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