Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 52/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2009 geändert. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 753,27 Euro insgesamt festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


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