Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1942/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2010 geändert. Die den Klägern im Beschluss vom 04.10.2010 bewilligte Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind nicht zu erstatten.


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