Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1862/10 B ER und L 19 AS 1863/10 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15.10.2010 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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