Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 569/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgericht Duisburg vom 24.09.2010 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe ab dem 09.08.2010 (Antragstellung) bewilligt und Rechtsanwältin B, E, zu ihrer Vertretung beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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