Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 119/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.10.2008 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2005 verurteilt, an den Kläger als Mitglied der temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater für die Zeit vom 05.04.2006 bis 31.03.2009 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes pro Aufenthaltstag bei seinem Vater nach den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren. Die Revision wird zugelassen.


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