Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 980/10 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2010 - S 32 AS 137/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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