Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 247/09 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.05.2009 geändert. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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