Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 1 (16) KR 237/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 abgeändert. Die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 werden aufgehoben, soweit die Auslandszuschläge bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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