Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 3/11

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückverwiesen. Dem Sozialgericht bleibt die Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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