Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 SO 408/10

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2010 (S 47 SO 19/09) wird geändert. Die Beklagte zu 1) wird unter Abänderung der Bescheide vom 14.08.2008 und 28.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung eines ungekürzten Mehrbedarfszuschlages nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) richtet, wird diese als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.


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