Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 1107/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 7.10.2010 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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