Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 495/11 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.02.2011 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 26.01. bis 31.05.2011, längstens bis zum Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid, auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 337,97 EUR mtl. zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 14.03.2011 ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, D, beigeordnet.


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