Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 344/11 B ER und L 19 AS 345/11 B

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 durch den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2011 wird als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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