Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 712/10 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.01.2010 geändert. Die der Beschwerdegegnerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 408,17 Euro festgesetzt.


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