Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 40/11 B

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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