Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 866/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 geändert. Der Klägerin wird ab dem 22.03.2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 wird als unzulässig verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.