Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 525/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.02.2011 geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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