Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 212/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 13.450,90 EUR festgesetzt.


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