Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 B 194/08 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom Sozialgericht Duisburg vom 25.01.2008 geändert. Die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 425,43 Euro festgesetzt.


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