Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 1002/11 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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