Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 (2) KN 239/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander im zweiten Rechtszug Kosten nicht zu erstatten. Die Beklagte hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- EUR zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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