Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 614/11 B ER und L 7 AS 615/11 B

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.03.2011 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M bewilligt. Die Beschwerde bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 09.06.2011 (Antragstellung) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus M beigeordnet.


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