Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1538/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2011 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 24.05.2011 bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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