Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 115/12 B ER und L 19 AS 116/12 B

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


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