Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 197/12 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskotenhilfe wird abgelehnt.


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