Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 527/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.09.2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 04.07.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L, E, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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