Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 KR 449/11 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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