Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 59/12 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2011 - S 10 AS 1708/11 - wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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