Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 270/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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