Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 298/12 B ER und L 19 AS 299/12 B

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2012 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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