Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 2068/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.10.2011 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 17.01.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, C, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.


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