Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 (6) VS 58/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.09.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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