Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 39/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im zweiten Rechtszug. Weitere Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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