Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 552/12 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Februar 2012 in Höhe von 70,77 Euro und ab dem 01. März 2012 bis 31. August 2012 in Höhe von 70 % der Regelleistung, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.


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