Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 274/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 2.12.2011 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus N als Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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