Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 79/12 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.01.2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 12.01.2012 bis zum 30.04.2012 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren. Der Beigeladene zu 1 wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 12.01.2012 bis zum 30.04.2012 die durch die Beauftragung der W Pflegedienst GmbH bzw. der B e.V. entstandenen Kosten zur Sicherstellung einer vierundzwanzigstündigen Pflege und Betreuung (einschließlich Begleitdienst) zu erstatten. Der Beigeladene zu 1 trägt die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.


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