Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 168/12 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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