Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 SF 114/12 G

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 02.04.2012 - L 19 AS 312/12 B - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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