Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 572/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2012 abgeändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D, E, bewilligt.


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