Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 18 R 1144/11 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2011 geändert und der Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen den Kosten in der Hauptsache. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.


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