Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1155/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 16.03.2009 bis 31.08.2009 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu 2/3 und aus dem Berufungsrechtszug in vollem Umfang. Die Revision wird zugelassen.


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