Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 405/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.183,95 Euro festgesetzt.


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