Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 261/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 geändert. Die dem Kläger im Beschluss vom 04.05.2011 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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