Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 999/12 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2012 geändert. Den Antragstellerin wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.


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