Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 348/12 ER (L 6 AS 1976/12 B ER)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.10.2012 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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