Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 374/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.


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