Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1856/12 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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