Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1587/10

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 28.07.2010 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Änderung des Bescheides vom 22.10.2010 und Gewährung von SGB II-Leistungen für die Zeiten von August 2005 bis 15.12.2008 wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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